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Satzung des Vereines

Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel

Der Verein führt den Namen „Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel” und hat seinen Sitz in Ried im Innkreis.
Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Republik Österreich und auf sonstige europäische Staaten.

Der Verein ist berechtigt, im gesamten Vereinsgebiet selbständige Zweigvereine zu gründen. Die bezughabenden Satzungsbestimmungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Zweigvereine verbindlich.

Die Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel ist eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes für OÖ. und ein anerkannter Fachverband der LK OÖ.

 

Die Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel ist ein ausschließlich gemeinnütziger Verein. Ihr Zweck ist die Förderung der gesamten Rinderzucht und –haltung in den Mitgliedsbetrieben, sowie die Verbesserung der Qualität in der allgemeinen Rinderproduktion.

Insbesondere verfolgt die Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel die Verbesserung der Zucht in der gesamten Rinderpopulation mit dem Ziele optimaler wirtschaftlicher Leistungen in der Milch- und Fleischerzeugung.

Zur Erreichung dieses Zieles dienen folgende Mittel:

  1. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen Fragen der Rinderzucht, Rinderproduktion und Haltung sowie in Vermarktungsangelegenheiten
  2. Verbesserung der Erbanlagen der Zuchtrinderbestände der Mitglieder durch Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen in enger Zusammenarbeit mit allen zuständigen Stellen und sonstigen Organisationen auf dem Gebiet der Tierzucht, Tierhaltung, Tiergesundheit, Leistungsprüfung und Vermarktung im Sinne des Oberösterreichischen Tierzuchtgesetzes
  3. Führung von Zuchtbüchern und Erstellung einer Zuchtbuchordnung
  4. Abstammungssicherung der Nachzucht
  5. Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen
  6. Vermarktung von Zucht-, Nutzrindern und Kälbern
  7. Umsetzung von Zuchtprogrammen in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, wie Arbeitsgemeinschaft österreichischer Fleckviehzüchter, Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter, usw.
  8. Mithilfe in der Bekämpfung von Rinderkrankheiten und Seuchen, besonders durch die Unterstützung der Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes
  9. Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer für OÖ. sowie mit anerkannten Fachverbänden auf Landes- und Bundesebene
  10. Anmeldung und Führung von Verbandsmarken

 

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge nach folgender Bemessungsgrundlage
    a.) einmalige Beitrittsgebühren
    b.) nach dem Kuhbestand des Zuchtbetriebes
    c.) je verkauftem Rind
    d.) nach besonderem Beschluss des Verbandsausschusses
  2. Stammscheingebühren
  3. Vermittlungs- und Verkaufsgebühren
  4. Eintragungs- und Kennzeichnungsgebühren
  5. Gebühren für Samen- und Embryonenabgabe
  6. Unkostenbeiträge von Seiten der Käufer
  7. Gebühren für die Jungrinderaufzucht in der Prüfstation
  8. Beiträge aus Mitteln der öffentlichen Hand
  9. Freiwillige Spenden und Beihilfen
  10. Erträge aus Handel mit Zucht-, Nutzrindern und Kälbern

Zur Erreichung des Vereinszieles ist der Verein auch berechtigt, Kapital- und/oder Personengesellschaften des Handelsrechtes und Erwerbsgesellschaften zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.

Die Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel besteht

  1. aus ordentlichen Mitgliedern
  2. aus außerordentlichen Mitgliedern
  3. aus fördernden Mitgliedern
  4. und aus Ehrenmitgliedern

 

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die einen Zuchtbetrieb im Sinne der Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter führen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die Vermarktungseinrichtungen der Erzeugergemeinschaft entsprechend deren Richtlinien nützen.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche die Vereinsbestrebungen unterstützen, aber selbst keine ausübenden Rinderzüchter oder Rinderhalter sind. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Nichtaufnahme ist eine Berufung an den Ausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.
  4. Ehrenmitglieder können solche Personen sein, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch den Ausschuss gewählt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

  1. Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist, wenn das Mitglied dem Verein nach dessen Anerkennung als Erzeugergemeinschaft mindestens drei Jahre angehört hat, möglich. Ordentliche Mitglieder, die die Rinderzucht aufgeben, können ihren freiwilligen Austritt jederzeit schriftlich erklären.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht (z.B. Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung) oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen die Berufung an den Ausschuss zulässig, bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Ziff. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über gemeinsamen Antrag des Vorstandes und des Ausschusses beschlossen werden.

 

Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entfallende Beiträge zu zahlen und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Die Mitglieder haben das Recht auf Benützung der Vereinseinrichtungen sowie auf Förderung und Unterstützung durch den Verein.
Weiters hat jedes Mitglied das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung und Bezirksversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich oder durch einen Vertreter wahrzunehmen. Jede Person kann höchstens ein Stimmrecht ausüben.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereines und seiner Organe zu befolgen,
  2. die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten,
  3. dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben benötigten Auskünfte zu erteilen,
  4. die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern,
  5. ordentliche Mitglieder müssen die Vorschriften über die Zuchtbuchführung ordnungsgemäß erfüllen und sich an der Leistungsprüfung beteiligen.

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommenen Waren und Dienstleistungen mit den geschützten Verbandsmarken in Verkehr zu bringen. Außerordentliche Mitglieder und Dritte sind dazu nur nach Genehmigung durch den Vorstand berechtigt. Die Berechtigung zur Verwendung der Verbandsmarken erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls besondere Gebühren für die Verwendung von Verbandsmarken nicht bezahlt werden. Sie kann dem Mitglied aber auch hinsichtlich einzelner oder aller Waren und Dienstleistungen mittels schriftlicher Untersagung jederzeit entzogen werden, wenn es eine Verbandsmarke nicht gemäß den Bestimmungen der Satzung und allfälliger Richtlinien benützt.

Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Obmann
  4. der Ausschuss
  5. die Bezirksversammlungen und die Bezirksobmänner
  6. das Schiedsgericht

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Landwirtschaftskammer für OÖ. stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung durch den Vorstand stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder sowie die Obmänner und die Geschäftsführer der Zweigvereine mindestens zwei Wochen vor dem Termin auf geeignete Weise (schriftlich, per Anschlag im Büro des Vereines oder Verlautbarung in den Medien, insbesondere im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für OÖ.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
    Anträge auf Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten sind von mindestens 100 Mitgliedern zu unterfertigen und mindestens sieben Tage vor Abhaltung der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  8. Aufgaben der Generalversammlung:
    • Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
    • Entgegennahme des Prüfungsberichtes
    • Bestellung und Enthebung des Obmannes, des Obmannstellvertreters, der Mitglieder des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Ausschusses und der Ersatzmitglieder des Ausschusses
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Änderungen der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereines
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    • Auswahl des Abschlussprüfers
    • Beschlussfassung über die Gründung von Zweigvereinen sowie die Beschlussfassung bzw. Genehmigung der Statuten(-änderungen) der Zweigvereine
  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und je einem Vertreter je festgelegtem Vereinsbezirk, wobei für jenen Vereinsbezirk dem der Obmannstellvertreter zu zuordnen ist, kein zusätzliches Vorstandsmitglied gewählt wird. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen.

  2. Zur Durchführung seiner geschäftlichen Obliegenheiten kann sich der Vorstand eines oder mehrerer Ge­schäftsführer und weiterer Dienstnehmer bedienen.

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er hat die Generalversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses einzuberufen, sowie den Vorsitz in diesen Sitzungen zu übernehmen. Urkunden allgemein verbindlichen Inhalts sowie insbesondere auch den Schriftverkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten unterfertigen der Obmann, im Verhinderungsfall der Obmannstellvertreter, und der Geschäftsführer; im Verhinderungsfall der Geschäftsführerstellvertreter.

  1. Der Ausschuss ist das Kontroll- und Überwachungsorgan des Vereines. Er hat die gesamte Vereinstätigkeit auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
    Der Ausschuss beschließt nach vorheriger Beratung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung für den Vorstand und eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer. In der Geschäftsordnung für den Vorstand kann auch vorgesehen werden, dass dem Obmann anstelle des gesamten Vorstandes bestimmte Aufgaben übertragen werden. Dies hebt jedoch die Gesamtverantwortlichkeit des gesamten Vorstandes nicht auf.
    Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Ausschuss aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen, die aus mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses bestehen müssen. Der Ausschuss hat für sich und für seine Fachausschüsse eine Geschäftsordnung zu erlassen.
    In den vom Ausschuss zu beschließenden Geschäftsordnungen für den Vorstand, den Geschäftsführer und den Ausschuss ist vorzusehen, dass die laufenden Geschäfte vom Vorstand bzw. vom Geschäftsführer erledigt werden, in wichtigen Angelegenheiten jedoch eine vorherige Zustimmung bzw. Beschlussfassung durch den Ausschuss zu erfolgen hat.

  2. Der Ausschuss besteht aus 7 bis 25 Mitgliedern. Davon werden 5 bis 23 von der Generalversammlung gewählt und ein Ausschussmitglied vom Verein der Salzburger Fleckviehzüchter entsandt. Ein weiteres Ausschussmitglied wird von den gewählten Ausschussmitgliedern aus dem Kreis der Jungzüchter mit Sitz und Stimme bestellt, wobei Vorschläge der Jungzüchter nach Tunlichkeit zu berücksichtigen sind.

  3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

  4. Der Ausschuss oder die von ihm ernannten Personen sind jederzeit berechtigt, in den Zweigvereinen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in den Statuten vorgesehenen Pflichten zu überprüfen.
  1. Vorstand und Ausschuss können eine territoriale Untergliederung des Vereines in Vereinsbezirke festlegen, wobei ein Vereinsbezirk zumindest einen politischen Bezirk mit mindestens 100 ordentlichen Mitgliedern zu umfassen hat.
    Für jeden Vereinsbezirk wird ein Bezirksobmann und dessen Stellvertreter in der Bezirksversammlung gewählt. Der Bezirksobmann ist der Repräsentant des Vereines im jeweiligen Bezirk und hält laufenden Kontakt mit der Vereinsführung.
    Die Stellvertreter des Bezirksobmannes haben in ihrem Wirkungsbereich den Bezirksobmann in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei dessen Verhinderung zu vertreten.
  2. Die Bezirksversammlung wird mindestens alle zwei Jahre vom Bezirksobmann einberufen. Für die Bezirksversammlung gelten die Bestimmungen des § 9 und des § 14 der Satzung sinngemäß, wobei alle ordentlichen Vereinsmitglieder stimmberechtigt sind, die im jeweiligen Vereinsbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. Sitz haben.
  3. Der Bezirksversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    • Wahl des Bezirksobmannes und dessen Stellvertreters
    • Erstellung von Wahlvorschlägen für die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses: Jede Bezirksversammlung kann eine Person als Kandidaten für den Vorstand nominieren und für jeweils 200 angefangene ordentliche Mitglieder einen Wahlvorschlag für einen Kandidaten und ein Ersatzmitglied für den Ausschuss beschließen.
    • Als Stichtag für die Festlegung der Anzahl der Kandidaten gilt der 31.12. des vorangegangenen Jahres.
  4. Die Bezirksversammlung kann die Einrichtung eines Bezirksbeirates beschließen. Dieser Bezirksbeirat besteht aus maximal 60 Vertrauensleuten die von der Bezirksversammlung gewählt werden. Es ist auf eine angemessene regionale Verteilung Bedacht zu nehmen.
    Die Vertrauensleute unterstützen die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses und des Vorstandes in den Regionen. Sie sind die direkten Ansprechpartner für die Mitglieder. Als besondere Aufgabe kommt ihnen die Mitwirkung bei der Erstellung von Wahlvorschlägen und bei der Durchführung und Organisation von Ausstellungen zu.

 

  1. Sämtliche Funktionäre werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist möglich. Dabei sollen nur Personen gewählt werden, die bei der Wahl das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Funktion bis zur nächstfolgenden ordentlichen Versammlung des für die Wahl zuständigen Organes.
  2. Das passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder des Vereines.
  3. Vorstand und Ausschuss haben in gemeinsamer Sitzung einen Wahlvorschlag für den Vorstand und den Ausschuss für die nächstfolgende Funktionsperiode zu erstellen, wobei in diese Wahlvorschläge zumindest auch jene Kandidaten aufzunehmen sind, die von den Bezirksversammlungen nominiert wurden.
    Weiters können 50 der ordentlichen Mitglieder Wahlvorschläge bis spätestens sieben Tage vor Abhaltung der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einbringen.
  4. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, alle gewählten Ausschussmitglieder oder einzelne Funktionäre entheben. Die Bezirksversammlung kann jederzeit den Bezirksobmann von seiner Funktion entheben. Darüber hinaus kann der Ausschuss Vorstandsmitglieder und Bezirksobmänner bis zur Entscheidung der Generalversammlung bzw. Bezirksversammlung vorläufig entheben.
    Funktionäre, die als ordentliche Mitglieder in ihrer Funktion gewählt wurden, verlieren ihre Funktion innerhalb vier Monaten, nach dem Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft weggefallen sind, es sei denn, der Ausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit, dass der Funktionär seine Funktion weiter ausüben soll.
  5. Sämtliche Funktionäre können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.

Die Funktionsdauer der Funktionäre, die anstelle vorzeitig ausgeschiedener Funktionäre gewählt werden, endet zu jenem Zeitpunkt, zu welchem auch die Funktionsdauer der übrigen Funktionäre des jeweiligen Gremiums endet.

Beschließt die Generalversammlung die Auflösung des Vereines, fällt ein etwaiger Vermögensüberschuss an die Landwirtschaftskammer für OÖ. mit der Auflage ihn zur Förderung der Rinderzucht im Verbandsgebiet zu verwenden und alle vom Verband eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. 66 i.d.g.F. und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Bei allenfalls entstehenden Streitigkeiten unter den Mitgliedern sind diese verpflichtet ein Schiedsgericht anzurufen. Jede der streitenden Parteien entsendet in dieses Schiedsgericht ein Mitglied, ebenso der Verbandsausschuss, während die Landwirtschaftskammer für OÖ. ein viertes Mitglied ernennt, das gleichzeitig den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. Eine weitere Berufung ist nicht möglich.

Der Landwirtschaftskammer für OÖ. steht das Recht zu, die Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel dahingehend zu überwachen, dass diese mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer in Einklang steht.

Sie ist weiters berechtigt, jederzeit in alle Bücher, Schriften und sonstige Unterlagen des Vereines Einsicht zu nehmen, sowie von seinen Organen Auskünfte über alle Vereinsangelegenheiten zu erlangen; ebenso ist die Landwirtschaftskammer für OÖ. berechtigt, die finanzielle Gebarung des Vereines durch ihre Revisionsorgane überprüfen zu lassen. Zu den Ausschusssitzungen und Generalversammlungen ist die Landwirtschaftskammer für OÖ. rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen; ihr steht auch das Recht zu, die Einberufung von Sitzungen und Generalversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verlangen und an Sitzungen teilzunehmen.

Die Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel führt ein Zuchtbuch nach einer Zuchtbuchordnung.

Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung und der darin enthaltenen Zuchtprogramme sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und des Tierzuchtgesetzes des Landes OÖ.

Ried i.I., am 5. März 2005


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Kontaktinfos

Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband
Inn- und Hausruckviertel

4910 Ried im Innkreis, Volksfestplatz 1
Österreich