+43 7752 82 311

Verkaufsbestimmungen für Zuchtrinder

 

A. Allgemeines

  1. Der Verkauf auf Versteigerungen erfolgt nach diesen Bestimmungen, die für jeden Käufer und Verkäufer bindend sind.
  2. Rechtsbeziehungen finden zwischen dem Verkäufer und Käufer statt.
  3. Der Verband übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich des Verkaufes oder der Bezahlung der Tiere, für die aufgetriebenen Tiere selbst oder für Sach- und Personenschäden, die sie verursachen, weder Mitgliedern noch Nichtmitgliedern gegenüber.

 

B. Zulassung und Beschickung

  1. Die Beschickung der Zuchtviehabsatzveranstaltungen kann nur durch Mitglieder der Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel erfolgen.
  2. Die rechtzeitig vor der Absatzveranstaltung angemeldeten Tiere können nur auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung des Verbandes aufgetrieben werden.
  3. Folgende Kategorien werden zugelassen
    a) Trächtige Kühe (höchstens 7 Jahre alt), 26 - 38 Wochen trächtig
    b) Frischmelkende Kühe (höchstens 7 Jahre alt), bis längstens 4 Monate nach der letzten Abkalbung
    c) Kalbinnen (mindestens 18 Monate, aber höchstens 3 Jahre alt); 4 Monate - 37 Wochen trächtig; höchstes Erstkalbealter 38 Monate
    d) Jungkalbinnen (8 - 20 Monate alt)
    e) Stiere (mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate alt), Ausnahmen sind auf Anordnung der Verbandsleitung möglich
    f) Weibliche und männliche Zuchtkälber im Alter von 3 Wochen – 5 Monate.
  4. Die aufgetriebenen Tiere müssen mindestens zwei Monate im Besitz des Verkäufers sein (gilt nicht für Kälber).

 

C. Zuchtvieh - Versteigerung

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, rechtzeitig die Angaben im Katalog bzw. auf den Verkaufslisten zu überprüfen und Fehler bzw. Unstimmigkeiten vor der Versteigerung zu melden.
  2. Vor der Absatzveranstaltung werden die aufgetriebenen Stiere in Preisklassen eingestuft.
    Die Klasse II gilt für den Bereich des Verbandes als herdbuchfähig.
  3. Die aufgetriebenen weiblichen Tiere werden vor der Versteigerung in Preisklassen eingeteilt.
  4. Zu Absatzveranstaltungen aufgetriebene Tiere dürfen vor der Versteigerung nicht freihändig verkauft werden.
  5. Wer ein Tier anlässlich der Versteigerung erwerben will, hat dies bei der Vorführung des betreffenden Tieres durch deutliches Erheben der hierfür ausgegebenen Winker anzuzeigen. Wenn beim Zuschlag noch zwei Bieter aufzeigen, hat auf Weisung der Verbandsleitung die Versteigerung neu eröffnet bzw. fortgesetzt zu werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über den erzielten Preis behält sich die Verbandsleitung einen zweiten Versteigerungsgang vor.
  6. Das Tier gilt als verkauft, wenn der Verkäufer nicht sofort laut und deutlich bekannt gibt, dass er mit dem Gebot bzw. mit dem Käufer nicht einverstanden ist. Die Nichtabgabe muss vom Versteigerer ausgerufen werden, um rechtswirksam zu sein.
    Wer bei der Versteigerung durch die Verbandsleitung den Zuschlag erhält, ist Käufer des Tieres und zur Abnahme verpflichtet.
  7. Jeweiliges Mitbieten oder Mitbietenlassen seitens des Verkäufers ist verboten.
  8. Der Zahlungsverkehr wird über die Raiffeisenbank Region Ried i. I. abgewickelt. Der Käufer ermächtigt den FIH mit dem Einzug der Kaufpreisforderung.
  9. Nach erfolgtem Zuschlag steht das Tier auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für ausländische Käufer.
  10. Der Käufer ist für die Einhaltung der für einen Rindertransport vorgeschriebenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen verantwortlich.

 

D. Gebühren

  1. Eine Versicherungs- und Beanstandungspauschale von 1 % des Nettokaufpreises geht zu Lasten des Käufers.
  2. Die im letzten Rundschreiben des jeweiligen Kalenderjahres bekannt gegebenen Verbandsgebühren des Verkäufers werden bei der Anweisung des Kaufpreises abgezogen.
  3. Der Kaufpreis ist, mit Ausnahme von beanstandeten Tieren und von Besamungsstationen angekauften Tieren, sieben Tage nach der Versteigerung fällig.

 

E.Gewährleistung

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kennzeichnung, Abstammung und Leistung sowie die Anzahl der Belegungen seiner Tiere und die Angabe auf Weidetüchtigkeit auf Übereinstimmung mit dem Katalog zu überprüfen. Für notwendige Richtigstellung, die vor der Bewertung zu erfolgen hat, ist er selbst bzw. die von ihm beauftragte Person verantwortlich. Für unrichtige Angaben im Katalog, deren Berichtigung vom Verkäufer nicht zeitgerecht veranlasst worden ist und den daraus folgenden Ansprüchen des Käufers haftet der Verkäufer. Berichtigungen werden bei der Versteigerung des Tieres verlautbart und sind damit für den Käufer bindend. Diesbezügliche Reklamationen werden nicht anerkannt. Kennzeichnungs-, Abstammungs- und Leistungsangaben werden ausschließlich mit dem Abstammungsnachweis garantiert.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihm bekannte Mängel eines Zuchtrindes schon bei der Anmeldung zur Versteigerung dem Verband mitzuteilen. Nach der Anmeldung aufgetretene Mängel sind spätestens bei der Einstufung der Kommission zu melden.
  3. Der Verkäufer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, insoweit in dieser Versteigerungsordnung hierüber nicht zusätzliche Bestimmungen getroffen sind.
  4. Der Verkäufer haftet weiters, dass keine Wartezeit für die Vermarktung der Tiere oder der Milch vorliegt. Wird eine Wartefrist für die Vermarktung als Folge einer Behandlung vor der Versteigerung bekannt gegeben, können an den Verkäufer hierfür und daraus resultierende Folgeschäden keine Forderungen gestellt werden.
  5. Er haftet besonders für solche Krankheiten und Mängel, die nachweisbar bei der Übernahme des Tieres bereits vorhanden waren, wenn sie die Eignung zur Zucht und Nutzung erheblich beeinträchtigen. Wird auf vorhandene Fehler und Mängel vor der Versteigerung des Tieres hingewiesen, so tritt hierfür keine Gewährleistung ein.
  6. Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Abstammung. Der Käufer ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Abstammung innerhalb von einem Monat nach erfolgtem Ankauf mit Hilfe von geeigneten Methoden (Blutgruppenuntersuchung, DNA-Untersuchung) nachprüfen zu lassen, sofern diese zielführend möglich ist. Falls das Ergebnis der Abstammungsüberprüfung mit den Abstammungsdaten nicht übereinstimmt, hat der Käufer Anspruch auf eine Preisreduktion entsprechend Punkt 11. Jeder Beschicker einer Versteigerung ist verpflichtet, Abstammungsüberprüfungen, die von der Verbandsleitung oder vom Landesverband für Leistungsprüfung bestimmt werden, durchführen zu lassen.
  7. Vom Käufer angenommene oder festgestellte Gewährleistungsmängel und Mängel sind bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsansprüche innerhalb der festgesetzten Fristen dem Verkäufer oder dem Verband zu melden.
  8. Der Verkäufer hat das Recht, sich vom Bestehen der behaupteten Gewährsmängel selbst oder durch Beauftragte zu überzeugen.
  9. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Ablauf des Verkaufstages. Die Gewährleistungsfrist ist dann noch eingehalten, wenn die Verständigung des Verkäufers nachweisbar am letzten Fälligkeitstag im Wege der Post erfolgt. Für Exporte gelten Sonderbestimmungen.
  10. Bei Rücknahme der Tiere auf Grund der Gewährleistungsbestimmungen ist der Verkäufer verpflichtet, das beanstandete Tier auf seine Kosten gegen Erstattung des vollen Kaufpreises spätestens innerhalb 8 Tagen zurückzunehmen und die entstandenen Kosten für den Transport dem Käufer zu ersetzen. Sollte die Rücknahme nicht innerhalb 8 Tagen nach Verständigung des Verkäufers erfolgen, ist der Käufer zur Berechnung eines erhöhten Futtergeldes (€ 3,-- ab Beanstandungstag) berechtigt. Bei rechtzeitiger Rücknahme ist das normale Futtergeld (€ 2,-- ab Ankaufstag) zu bezahlen.
  11. Bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen können an den Verkäufer nur insoweit Forderungen gestellt werden, als dabei der Schlachtpreis nicht unterschritten wird; und zwar sowohl bei Verkäufen im Inland wie in das Ausland. Der gültige Marktpreis wird von der Verbandsleitung jeweils festgesetzt. Er entspricht der Notierung der Österreichischen Rinderbörse und wird nach dem Lebendgewicht berechnet, das beim Auftrieb der Tiere bei der Versteigerung festgestellt worden ist.
  12. Die Rücknahme von Rindern aus Käuferbetrieben, die nicht anerkannt tuberkulose-, bang-, leukose-, BVD-, IBR-IPV- und klinisch Para Tbc frei sind, kann nicht gefordert werden und ist jedem Verbandsmitglied strengstens untersagt.
  13. Stellt sich bei der Überprüfung einer Beanstandung durch den Verkäufer heraus, dass die Beanstandung zu unrecht erfolgt ist, trägt der Käufer alle dem Verkäufer entstandenen Unkosten.
  14. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Befragen des Käufers über die in den letzten zwei Wochen vor der Absatzveranstaltung durchgeführte Fütterung des verkauften Tieres wahrheitsgetreu und erschöpfend Auskunft zu geben.
    Der Verkäufer garantiert für ein normales Verhalten des Tieres, wenn dieses in Umweltverhältnisse überstellt wird, die auch im Herkunftsbestand in ähnlicher Art vorhanden waren.
  15. Die Klauen der Tiere müssen ordnungsgemäß und rechtzeitig, mind. 14 Tage vor der Versteigerung, gepflegt werden. Bei fehlerhafter oder mangelnder Klauenpflege sind anfallende Kosten vom Verkäufer innerhalb von 14 Tagen zu tragen.
  16. Treten nach der Versteigerung bei einem Tier Stoffwechselstörungen (Leberschäden) auf, so ist der Käufer verpflichtet, dies durch ein tierärztliches Zeugnis innerhalb von drei Tagen in der Verbandsleitung bekannt zu geben, da er ansonsten den Anspruch auf Kostenersatz verliert.

II. Gesundheitsprüfung und Freisein von Para Tuberkulose, Tuberkulose, Bazillus Bang, Leukose, IBR-IPV und BVD

  1. Zu den Absatzveranstaltungen werden nur Tiere zugelassen, die aus Betrieben kommen, die frei sind von der klinischen Form der Para Tuberkulose und anerkannt frei von Tuberkulose, Bazillus Bang, Leukose, IBR-IPV und keine BVD-Virusausscheider (Virämiker) sind. BVD AK-positive trächtige Tiere werden nicht zur Versteigerung zugelassen, es sei denn, das Tier war nachweislich bereits vor der Besamung BVD AK-positiv. Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind daher direkt vom Kunden gegen den Eigentümer des Tieres geltend zu machen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, auf seine Kosten eine Nachuntersuchung auf Tuberkulose, Bang, Leukose und IBR-IPV durchführen zu lassen. Diese ist jedoch sofort nach der Versteigerung im Versteigerungsstall durch den zuständigen Amtstierarzt vorzunehmen, es sei denn, dass zwischen Käufer und Verkäufer besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Die Tiere bleiben im Versteigerungsstall, bis das Ergebnis der Nachuntersuchung bekannt ist. Ergibt die Untersuchung ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis, so erfolgt eine Wandlung des Kaufes. Die Kosten für Wartung, Fütterung und Nachuntersuchung trägt der Verkäufer. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
  3. Zur Versteigerung aufgetriebene Tiere müssen frei von Anzeichen der Trichophytie sein.
  4. Bei Ankäufen für den Export gelten jeweils die vom Ankaufsland vorgeschriebenen Sonderbestimmungen, die vom Verkäufer anerkannt werden müssen.

 

III. Gewährleistung für Freiheit von Zungenschlagen

Der Verkäufer haftet im Inland dafür, dass das von ihm verkaufte Tier frei von Zungenschlagen ist, keinen Koppring trägt bzw. früher getragen hat und auch kein anderer Eingriff gegen diesen Mangel vorgenommen wurde. Die Gewährfrist beträgt 10 Tage. Als Zungenschläger können nur solche Tiere bezeichnet werden, die regelmäßig (mehrmals täglich) diese Untugend zeigen, dasselbe gilt für Luftschnappen. Wenn bei der Reklamation die Nachprüfung ergibt, dass ein Rind bei einer Beobachtung von mindestens zwei Stunden nach dem Tränken nicht zungenschlägt oder koppt, reicht der Tatbestand nicht aus, um Gewährleistungsansprüche zu stellen. In solchen Fällen ist der Käufer verpflichtet, anfallende Reisekosten (amtliches Kilometergeld) des Verkäufers zu übernehmen. Mit diesem Fehler tatsächlich behaftete Tiere sind nach Wahl des Käufers bei Ersatz aller Unkosten zurückzunehmen, oder es ist ein einvernehmlicher Preisnachlass zu gewähren.

 

IV. Gewährleistungsbestimmungen bei Zuchtstieren

  1. Für verkaufte Zuchtstiere hat der Verkäufer Gewähr dafür zu leisten, dass der Zuchtstier als voll zuchttauglich zur Zucht verwendet werden kann, daher voll deck- und befruchtungsfähig sowie frei von Deckinfektionen ist. Die Meldung des behaupteten Gewährsmangels hat durch den Käufer an den Verkäufer oder dem Verband innerhalb der angeführten Fristen (VII Gewährleistungsfristen) zu erfolgen. Probesprünge vor der Versteigerung sind durch den Verkäufer der Körkommission bekannt zu geben und werden vor der Versteigerung verlautbart.
  2. Wird nachgewiesen, dass der Stier unrichtig gefüttert, in der Pflege gröblich vernachlässigt oder unsachgemäß behandelt wird, wodurch die Zuchttauglichkeit beeinträchtigt werden könnte, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
  3. Bei Deckunfähigkeit hat der Verkäufer das Recht, für den behaupteten Gewährsmangel innerhalb von 14 Tagen den Gegenbeweis zu erbringen, wobei der Verkäufer ohne Kostenersatz den Stier wieder zum Käuferbetrieb zu überstellen hat. Der Nachweis der Befruchtungsunfähigkeit ist durch ein tierärztliches Zeugnis bzw. über eine Samenuntersuchung des Stieres aus zwei aufeinanderfolgenden Ejakulaten und den Gesundheitszustand der gedeckten Tiere zu erbringen. Das ordnungsgemäß geführte Deckverzeichnis ist vorzulegen. Für die Bestätigung einer ausreichenden Befruchtungsfähigkeit müssen mind. 60 % der gedeckten Tiere trächtig sein. Wird durch ein amtstierärztliches Zeugnis bestätigt, dass es durch unsachgemäße Fütterung und Haltung der Kühe zu überdurchschnittlichen Fruchtbarkeitsproblemen am Käuferbetrieb kommt, entfällt der Gewährleitungsanspruch.
  4. Bei Deckungsunfähigkeit oder Befruchtungsunfähigkeit ist der Kauf zu wandeln.
    Ist der Stier nicht zuchttauglich, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz der Transportkosten (amtliches Kilometergeld – € 0,42/km) und des Futtergeldes (€ 2,-- je Tag).
  5. Für Stiere der Preisklasse I haftet der Verkäufer auch für die Eignung zur künstlichen Besamung. Darunter versteht man die für Besamungsstationen notwendigen Veterinäranforderungen, das Annehmen der künstlichen Scheide und eine brauchbare Samenqualität. Bei Stieren der vorhin angegebenen Preisklasse wird außerdem vom Verkäufer die Eignung des Spermas zum Tiefgefrieren garantiert. Diese Beanstandung muss innerhalb von 8 Wochen nach erfolgter erster Samenprobe durchgeführt werden. Für Stiere der Preisklasse II kann diese Garantie vor der Versteigerung vereinbart werden.

 

 

V. Gewährleistungsbestimmungen bei weiblichen Zuchttieren

  1. Der Verkäufer garantiert für die bestehende Trächtigkeit (Kategorie Kalbinnen und Kühe trächtig) gemäß dem im Katalog angeführten Belegdatum.
      1. Ist ein Tier, für das eine Garantie auf Trächtigkeit geleistet wurde, überhaupt nicht trächtig, so muss es der Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises, der Futterkosten, der Transportkosten und der Untersuchungskosten des Tierarztes, zurücknehmen. Die Ansprüche müssen bis spätestens am 320. Tag nach dem angegebenen Decktag gestellt werden
      2. Eine Steinfrucht ist wie eine Nichtträchtigkeit zu behandeln.
      3. Sollte sich herausstellen, dass das Tier zu einem anderen Zeitpunkt als im Katalog angegeben besamt wurde, so steht dem Käufer das Recht der Rückgabe des Tieres zu. Anderenfalls sind vom Verkäufer nach Abkalbung nach dem 303. Trächtigkeitstag € 3,-- Futtergeld für jeden weiteren Tag zu entrichten. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Abkalbung erfolgen. Handelt es sich dabei um einen anderen Besamungsstier als angegeben, so hat der Verkäufer 10 % des Kaufpreises zurückzuerstatten. Bei nicht einwandfrei zu klärender Vaterschaft kann der Käufer mit Hilfe der DNA-Untersuchung den Fall überprüfen lassen. Der Verkäufer trägt grundsätzlich die Kosten der DNA-Untersuchung.
  2. Der Verkäufer garantiert für eine normale Euteranlage. Zusatzstriche (Afterzitzen, Zwischenzitzen) sind kein Grund für eine Reklamation. Weist der Käufer bei einer gekauften Kuh oder Kalbin nach, dass das Tier bei der Übernahme mit einem Eutermangel behaftet war, so kann er Ansprüche auf Rücknahme des Tieres stellen, wenn der Mangel innerhalb der angegebenen Gewährleistungsfristen (VII.) gemeldet wird. Darunter fallen insbesondere:
      1. verödetes Euterviertel
      2. Euterfistel
      3. mit einer Zitze verwachsene Beizitze
      4. Zitzenverschluss
      5. schwacher Schließmuskel (Milchausrinnen muss mind. 2 Viertel betreffen)
      6. Probleme infolge amputierter After- und /oder Zwischenzitzen
  3. Eine akute Erkrankung des Euters (Euterentzündung) ist kein Grund für eine Reklamation. Bei Erstlingskühen und Kühen in Milch ist das im Verkaufsstall festgestellte Schalmtestergebnis für beide Seiten bindend und es entfallen somit diesbezügliche Gewährleistungsansprüche.
    Die Milch von Schalmtest-positiven Kühen wird einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen. Sollten dabei Staphylococcus aureus festgestellt werden, hat der Käufer das Recht, dass der Kauf des Tieres gewandelt wird.
  4. Bei Kühen in Milch garantiert der Verkäufer für eine einwandfreie Handhabung bei der Melkarbeit. Tiere, die einer problemlosen Nutzung nicht gerecht werden, müssen bis spätestens am 5. Tag nach Eintreffen im Käuferstall beanstandet werden.
  5. Kühe und Kalbinnen, die sich selbst oder andere ansaugen, werden so behandelt wie Zungenschläger.
  6. Der Verkäufer hat folgende Einsatzleistungen zu garantieren:
    für Kalbinnen ab € 1.500,-- netto eine Einsatzleistung von 20 kg
    für Kalbinnen ab € 2.000,-- netto eine Einsatzleistung von 25 kg
    für Kalbinnen ab € 1.200,-- netto eine Einsatzleistung von 18 kg

    Eine Beanstandung kann erfolgen, wenn in der dritten Woche nach dem kalben diese Leistung nicht erbracht wurde und wenn das Rind nicht wegen Eutermangel oder schlechter Fresslust beanstandet wurde. Der Gesundheitszustand der Kuh muss während dieser Zeit völlig einwandfrei sein, bei guter Fütterung und Haltung. Die Reklamationsfrist beträgt 21 Tage nach dem Kalb.
    Dem Verkäufer steht das Recht zu, das Tier zurückzunehmen und binnen 21 Tagen die garantierte Leistung durch eine amtliche dreimalige Kontrolle (Abend-, Morgen-, Abendkontrolle) im eigenen Stall nachzuweisen, andernfalls ist ein Preisnachlass zu vereinbaren. Erbringt der Verkäufer den Nachweis der garantierten Leistung plus 1 kg (Sicherheitszuschlag), so hat der Käufer das Tier gegen Ersatz sämtlicher Kosten endgültig zu übernehmen. Falls eine amtliche Kontrolle im Käuferstall vereinbart wird, ist das Ergebnis für beide Seiten bindend.
    Der Verkäufer haftet für Kühe aller Preisklassen für mindestens 80% jener Leistung, die beim letzten amtlichen Kontrollergebnis vor der Absatzveranstaltung erzielt worden ist und auf der Milchliste angeführt ist. Dies gilt auch für die Melkbarkeit. Die Beanstandungsfrist beträgt 10 Tage.
    Bei der Rücknahme einer Kuh hat der Verkäufer das Recht, innerhalb von 10 Tagen bei einer dreimaligen Kontrolle nachzuweisen, dass die 80%-ige Garantiemenge (+ 1kg Sicherheitszuschlag) gegenüber dem letzten Kontrollergebnis vor der Absatzveranstaltung erreicht worden ist. Dies gilt auch für die Melkbarkeit. Bei der Rücknahme gelten dieselben Bestimmungen wie bei Kalbinnen.
  7. Für einen normalen Geburtsverlauf, eine Frühgeburt sowie für ein lebendes Kalb garantiert der Verkäufer nicht.

 

VI. Gewährleistungsfristen

Der Verkäufer haftet für:

Deckinfektion, siehe Punkt IV... 1 Tag
Verborgene Schäden und Mängel... 10 Tage
Erhebliche Euterfehler
  - bei tragenden Tieren... bis 3 Tage nach der Abkalbung
  - schwacher Schließmuskel (Milchausrinnen muss mind. 2 Viertel betreffen) ... 10 Tage
  - bei Erstlingskühen und Kühen in Milch... 3 Tage nach Übernahme
Einsatzleistung bei Kalbinnen... 21 Tage
Milchleistung bei Kühen... 10 Tage
Scheidenvorfall... 10 Tage
Zungenschlagen, für diesen Mangel wird nur im Inland gehaftet... 10 Tage
Deckfähigkeit... 6 Wochen
Fruchtbarkeit bei Stieren... 4. Monate
Trächtigkeit... bis 302 Tage nach angegebenem Deckdatum
  - Beanstandung bis spätestens... 3 Tage nach der Abkalbung
    (spätestens am 320. Tag nach angegebenem Belegdatum).

 

F.Schiedsgericht

  1. Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die anlässlich eines Ankaufes bei einer Absatzveranstaltung bzw. bei genehmigten Stallverkäufen entstehen, sind grundsätzlich zwischen den Parteien direkt auszugleichen.
  2. Ist ein direkter Ausgleich nicht möglich, kann von der Verbandsleitung (nachdem sie beide Parteien gehört hat) ein Ausgleichsvorschlag eingeholt werden.
  3. Wird dieser Ausgleichsvorschlag nicht angenommen, werden alle Streitigkeiten, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf die Zahlung des Kaufpreises oder von Unkosten zufolge Nichtbestehens einer Gewährleistungspflicht gemäß den Verkaufsbestimmungen beziehen, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden, welches der für den Verkauf zuständige Zuchtverband bestellt.
  4. In dieses Schiedsgericht entsendet jede Partei einen Vertreter mit beratender Stimme, der aktiver Herdbuchzüchter ist. Der Zuchtverband bestimmt ferner einen Vorsitzenden und ein bis zwei Besitzer (unparteiische Schiedsrichter), die stimmeneinhellig und endgültig zu entscheiden haben.
  5. Die Kosten für die Interessensvertreter haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. Die Kosten für den Vorsitzenden und die beiden Besitzer trägt die unterlegene Partei; bei einem Vergleich beide Parteien zur Hälfte.
  6. Die Einberufung des Schiedsgerichtes hat acht Tage vor dem Verhandlungstermin zu erfolgen. Erscheint eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht, kann das Schiedsgericht trotzdem eine rechtskräftige Entscheidung fällen.

 

G. Versicherung

Die zur Versteigerung aufgetriebenen Tiere (Stiere, Kühe, Kalbinnen, Jungkalbinnen) sind wie folgt versichert.
Allfällige unter „Haftungsumfang“ beschriebene Schäden werden bei fristgerechter Meldung (siehe „Haftungszeit“) durch den FIH getragen.

 

Haftungsumfang

Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die dadurch entstehen, dass eben genannte Tiere während der nachstehenden angeführten Haftungszeiten infolge Unfall oder plötzlicher Erkrankung, bei weiblichen Tieren durch frühzeitiges Verwerfen, verenden oder wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr notgeschlachtet werden müssen.
Bei Verwerfen erfolgt die Bewertung des Kalbes mit 20 % des Versicherungswertes des Muttertieres.
Kosten für die tierärztliche Behandlung von Verletzungen oder Erkrankungen, die sich Tiere während der Haftungszeit zuziehen, ferner Wertminderungen, die durch leichte äußerliche Verletzungen entstanden sind, können im Rahmen dieser Versicherung nicht vergütet werden. Eine Schlachtung bedarf der Genehmigung des Verbandes, es sei denn, der Tierarzt ordnet die sofortige Nottötung an.

 

Haftungszeit

Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, als die zur Versteigerung bestimmten Tiere gesund den Heimatstall verlassen und erstreckt sich auf die Zeit des Transportes mit einem vorschriftsmäßigen Fahrzeug zum Versteigerungsplatz, während des Aufenthaltes dort selbst und des Transportes bis zum Stall des Käufers innerhalb der Grenzen Österreichs oder wieder zum Heimatstall zurück.
Nur für bis dorthin eingetretene Schäden (Erkrankung oder Unfälle) endet die Nachhaftung am 14. Tage, 24.00 Uhr, nach Beendigung der Versteigerung.
Die Haftung für Schäden durch Verwerfen bei weiblichen Tieren beginnt mit dem Verlassen des Heimatstalles und endet mit dem 3. Tage, 24.00 Uhr, nach Eintreffen im Stall des Käufers oder im Heimatstall.
Unfälle oder Erkrankungen, die beim Transport oder am Versteigerungsort eintreten, sind unverzüglich dem Zuchtverband zu melden. Nach der Absatzveranstaltung auftretende Unfälle oder Erkrankungen sind ebenfalls dem zuständigen Zuchtverband sofort anzuzeigen.
Weiters ist sofort der Tierarzt zur Behandlung heranzuziehen. Die Unterlassung einer sofortigen Krankheits- bzw. Schadensmeldung sowie eine unterbliebene rechtzeitige tierärztliche Behandlung kann den Verlust des Entschädigungsanspruches nach sich ziehen. Im Rahmen der Tierversicherung wird nur für Schäden gehaftet, die vom Verlassen des Stalls bis zum Eintreffen beim Käufer entstanden sind. Für diese Schäden gilt eine 14-tägige Nachhaftung. Treten Erkrankungen nach erfolgter Aufstellung im Käuferstall auf, wird für diese keine Entschädigung geleistet.

 

Nur für Inland gültig, Stand Jänner 2018


logo

 

Fleckvieh aus Ried in alle Welt!
Für Kunden und Landwirte der Region. Kaufen und Verkaufen. Wir kümmern uns und wissen wie. Nicht weil wir müssen, weil wir wollen, denn für uns endet die Verantwortung nie!

Kontaktinfos

Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband
Inn- und Hausruckviertel

4910 Ried im Innkreis, Volksfestplatz 1
Österreich