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Verkaufsbestimmungen für Zuchtkälber

 

A. Allgemeines

  1. Der Verkauf auf Versteigerungen erfolgt nach diesen Bestimmungen, die für jeden Käufer und Verkäufer bindend sind. Dies gilt auch für Treuhandkäufe, welche im Auftrag des Käufers von Mitarbeiter:innen des FIH übernommen werden.
  2. Rechtsbeziehungen finden zwischen dem Verkäufer und Käufer statt.
  3. Der Verband übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich des Verkaufes oder der Bezahlung der Tiere, für die aufgetriebenen Tiere selbst oder für Sach- und Personenschäden, die sie verursachen, weder Mitgliedern noch Nichtmitgliedern gegenüber.

 

B. Zulassung und Beschickung

  1. Die Beschickung der Zuchtviehabsatzveranstaltungen kann nur durch Mitglieder der Erzeugergemeinschaft Fleckviehzuchtverband Inn- und Hausruckviertel erfolgen.
  2. Die rechtzeitig vor der Absatzveranstaltung angemeldeten Tiere können nur auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung des Verbandes aufgetrieben werden.
  3. Folgende Kategorien werden zugelassen:
    a) Weibliche und männliche Zuchtkälber im Alter von 3 Wochen bis 5 Monate.

 

C.  Versteigerung

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, rechtzeitig die Angaben im Katalog bzw. auf den Verkaufslisten zu überprüfen und Fehler bzw. Unstimmigkeiten vor der Versteigerung zu melden.
  2. Zu Versteigerungen aufgetriebene Tiere müssen einen einwandfreien Pflegezustand aufweisen und dürfen vor der Versteigerung nicht freihändig verkauft werden.
  3. Wer ein Tier anlässlich der Versteigerung erwerben will, hat dies bei der Vorführung des betreffenden Tieres durch deutliches Erheben der hierfür ausgegebenen Winker anzuzeigen. Wenn beim Zuschlag noch zwei Bieter aufzeigen, hat auf Weisung des Versteigerers die Versteigerung neu eröffnet bzw. fortgesetzt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über den erzielten Preis behält sich die Verbandsleitung einen zweiten Versteigerungsgang vor.
  4. Das Tier gilt als verkauft, wenn der Verkäufer nicht sofort laut und deutlich bekannt gibt, dass er mit dem Gebot bzw. mit dem Käufer nicht einverstanden ist. Die Nichtabgabe muss vom Versteigerer ausgerufen werden, um rechtswirksam zu sein.
  5. Jeweiliges Mitbieten oder Mitbietenlassen seitens des Verkäufers ist verboten.
  6. Der Zahlungsverkehr wird über die Oberbank AG, Filiale Ried i.I., abgewickelt. Der Käufer ermächtigt den FIH mit dem Einzug der Kaufpreisforderung.
  7. Nach erfolgtem Zuschlag steht das Tier auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für ausländische Käufer.
  8. Der Käufer ist für die Einhaltung der für einen Rindertransport vorgeschriebenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen verantwortlich.

 

D. Gebühren

  1. Eine Versicherungs- und Beanstandungspauschale von 1 % des Nettokaufpreises geht zu Lasten des Käufers.
  2. Verbandsgebühren für das laufende Kalenderjahr:
    - 6 % Vermittlungsgebühr netto auf Zuschlagspreis oder Mindestbetrag € 15,--
    - Stammscheingebühr Zuchtkalb € 10,-- netto
    - Versicherungs- und Beanstandungspauschale Käufer 1 %
    - Versicherungs- und Zahlungssicherheitspauschale Verkäufer

  3. Der Kaufpreis ist, mit Ausnahme von beanstandeten Tieren und von Besamungsstationen angekauften Tieren, sieben Tage nach der Versteigerung fällig.

 

E. Gewährleistung

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verkäufer haftet besonders für solche Krankheiten und Mängel, die nachweisbar bei der Übernahme des Tieres bereits vorhanden waren, wenn sie die Eignung zur Zucht und Nutzung erheblich beeinträchtigen. Wird auf vorhandene Fehler und Mängel vor der Versteigerung des Tieres hingewiesen, so tritt hierfür keine Gewährleistung ein.
  2. Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Abstammung. Der Käufer ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Abstammung innerhalb von einem Monat nach erfolgtem Ankauf mit Hilfe von geeigneten Methoden (DNA-Untersuchung) nachprüfen zu lassen, sofern diese zielführend möglich sind. Falls das Ergebnis der Abstammungsüberprüfung mit den Abstammungsdaten nicht übereinstimmt, ist der Kauf zu wandeln. Jeder Beschicker einer Versteigerung ist verpflichtet, Abstammungsüberprüfungen, die von der Verbandsleitung oder vom Landesverband für Leistungsprüfung bestimmt werden, durchführen zu lassen.
  3. Vom Käufer angenommene oder festgestellte Gewährleistungsmängel und Mängel sind bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsansprüche innerhalb der festgesetzten Fristen dem Verkäufer oder dem Verband zu melden.
  4. Der Verkäufer hat das Recht, sich vom Bestehen der behaupteten Gewährsmängel selbst oder durch Beauftragte zu überzeugen.
  5. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Ablauf des Verkaufstages. Die Gewährleistungsfrist ist dann noch eingehalten, wenn die Verständigung des Verkäufers nachweisbar am letzten Fälligkeitstag im Wege der Post erfolgt. Für Exporte gelten Sonderbestimmungen.
  6. Bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen können an den Verkäufer nur insoweit Forderungen gestellt werden, als dabei der Schlachtpreis nicht unterschritten wird; und zwar sowohl bei Verkäufen im Inland wie in das Ausland. Der gültige Marktpreis wird von der Verbandsleitung jeweils festgesetzt. Er entspricht der Notierung der Österreichische Rinderbörse und wird nach dem Lebendgewicht berechnet, das beim Auftrieb der Tiere bei der Versteigerung festgestellt worden ist.
  7. Die Rücknahme von Rindern aus Käuferbetrieben, die nicht anerkannt tuberkulose-, bang-, leukose-, BVD-, IBR-IPV- und klinisch Para Tbc frei sind, kann nicht gefordert werden und ist jedem Verbandsmitglied strengstens untersagt.
  8. Stellt sich bei der Überprüfung einer Beanstandung durch den Verkäufer heraus, dass die Beanstandung zu unrecht erfolgt ist, trägt der Käufer alle dem Verkäufer entstandenen Unkosten.

 

II. Gesundheitsprüfung und Freisein von Para Tuberkulose, Tuberkulose, Bazillus Bang, Leukose, IBR-IPV und BVD

  1. Zu den Absatzveranstaltungen werden nur Tiere zugelassen, die aus Betrieben kommen, die frei sind von der klinischen Form der Para Tuberkulose und anerkannt frei von Tuberkulose, Bazillus Bang, Leukose, IBR-IPV und keine BVD-Virusausscheider (Virämiker) sind. Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind daher direkt vom Kunden gegen den Eigentümer des Tieres geltend zu machen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, auf seine Kosten eine Nachuntersuchung auf Tuberkulose, Bang, Leukose und IBR-IPV durchführen zu lassen. Diese ist jedoch sofort nach der Versteigerung im Versteigerungsstall durch den zuständigen Amtstierarzt bzw. Amtstierärztin vorzunehmen, es sei denn, dass zwischen Käufer und Verkäufer besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Die Tiere bleiben im Versteigerungsstall, bis das Ergebnis der Nachuntersuchung bekannt ist. Ergibt die Untersuchung ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis, so erfolgt eine Wandlung des Kaufes. Die Kosten für Wartung, Fütterung und Nachuntersuchung trägt der Verkäufer. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
  3. Bei Ankäufen für den Export gelten jeweils die vom Ankaufsland vorgeschriebenen Sonderbestimmungen, die vom Verkäufer anerkannt werden müssen.

 

III. Gewährleistung für Freiheit von Zungenschlagen

Der Verkäufer haftet im Inland dafür, dass das von ihm verkaufte Tier frei von Zungenschlagen ist, keinen Koppring trägt bzw. früher getragen hat und auch kein anderer Eingriff gegen diesen Mangel vorgenommen wurde. Die Gewährfrist beträgt 10 Tage. Als Zungenschläger können nur solche Tiere bezeichnet werden, die regelmäßig (mehrmals täglich) diese Untugend zeigen, dasselbe gilt für Luftschnappen. Wenn bei der Reklamation die Nachprüfung ergibt, dass ein Rind bei einer Beobachtung von mindestens zwei Stunden nach dem Tränken nicht zungenschlägt oder koppt, reicht der Tatbestand nicht aus, um Gewährleistungsansprüche zu stellen. In solchen Fällen ist der Käufer verpflichtet, anfallende Reisekosten (amtliches Kilometergeld) des Verkäufers zu übernehmen. Mit diesem Fehler tatsächlich behaftete Tiere sind nach Wahl des Käufers bei Ersatz aller Unkosten zurückzunehmen, oder es ist ein einvernehmlicher Preisnachlass zu gewähren.

 

IV. Gewährleistungsbestimmungen 

  1. Der Verkäufer garantiert, dass das aufgetriebene Kalb keine sichtbaren Zeichen von Trichophytie (Glatzflechte) aufweist, das Kalb weder von Rachitis, Blindheit, Nabelbruch bzw. –geschwür befallen ist und uneingeschränkt für die wirtschaftliche und züchterische Nutzung geeignet ist. Für diese Mängel muss der Verkäufer bis 10 Tage im Käuferstall, unabhängig von vorherigen Überprüfungen, garantieren. Zusatzstriche (Afterstriche, Zwischenzitze) sind kein Grund für eine Reklamation.
  2. Die Anmeldung und der Verkauf von Zuchtkälbern, die Zwitter sind, ist verboten.
    Der Verkäufer haftet dafür bis spätestens zum belegfähigen Alter, wenn der Mangel durch einen Tierarzt festgestellt wird. Diesbezügliche Reklamationen sind mit einem Ausgleich auf den Schlachtpreis zum Ankaufszeitpunkt zu regeln.
  3. Die Kälber werden bei der Anlieferung von einer Kommission, unter Leitung des Amtstierarztes bzw. der Amtstierärztin, auf ihren Gesundheitszustand überprüft. Kälber mit offensichtlichen Mängeln werden von der Versteigerung ausgeschlossen.
  4. Bei einer Wandlung des Kaufes und Rücknahme des Kalbes durch den Verkäufer kann der Käufer ein Futtergeld (€ 3,-- pro Tag) vom Tag des Ankaufes an und den Ersatz der Transport- und Tierärztekosten verlangen.
  5.  

 

F. Schiedsgericht

    1. Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die anlässlich eines Ankaufes bei einer Absatzveranstaltung bzw. bei genehmigten Stallverkäufen entstehen, sind grundsätzlich zwischen den Parteien direkt auszugleichen.
    2. Ist ein direkter Ausgleich nicht möglich, kann von der Verbandsleitung (nachdem sie beide Parteien gehört hat) ein Ausgleichsvorschlag eingeholt werden.
    3. Wird dieser Ausgleichsvorschlag nicht angenommen, werden alle Streitigkeiten, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf die Zahlung des Kaufpreises oder von Unkosten zufolge Nichtbestehens einer Gewährleistungspflicht gemäß den Verkaufsbestimmungen beziehen, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden, welches der für den Verkauf zuständige Zuchtverband bestellt.
    4. In dieses Schiedsgericht entsendet jede Partei einen Vertreter mit beratender Stimme, der aktiver Herdbuchzüchter ist. Der Zuchtverband bestimmt ferner einen Vorsitzenden und ein bis zwei Besitzer (unparteiische Schiedsrichter), die stimmeneinhellig und endgültig zu entscheiden haben.
    5. Die Kosten für die Interessensvertreter haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. Die Kosten für den Vorsitzenden und die beiden Besitzer trägt die unterlegene Partei; bei einem Vergleich beide Parteien zur Hälfte.
    6. Die Einberufung des Schiedsgerichtes hat acht Tage vor dem Verhandlungstermin zu erfolgen. Erscheint eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht, kann das Schiedsgericht trotzdem eine rechtskräftige Entscheidung fällen.

 

G. Versicherung

Die zur Versteigerung aufgetriebenen Tiere (Kälber) sind wie folgt versichert.
Allfällige unter „Haftungsumfang“ beschriebene Schäden werden bei fristgerechter Meldung (siehe „Haftungszeit“) durch den FIH getragen.

 

Haftungsumfang

Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die dadurch entstehen, dass eben genannte Tiere während der nachstehenden angeführten Haftungszeiten infolge Unfall oder plötzlicher Erkrankung, verenden oder wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr notgeschlachtet werden müssen.
Kosten für die tierärztliche Behandlung von Verletzungen oder Erkrankungen, die sich Tiere während der Haftungszeit zuziehen, ferner Wertminderungen, die durch leichte äußerliche Verletzungen entstanden sind, können im Rahmen dieser Versicherung nicht vergütet werden. Eine Schlachtung bedarf der Genehmigung des Verbandes, es sei denn, der Tierarzt ordnet die sofortige Nottötung an.

 

Haftungszeit

Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, als die zur Versteigerung bestimmten Tiere gesund den Heimatstall verlassen und erstreckt sich auf die Zeit des Transportes mit einem vorschriftsmäßigen Fahrzeug zum Versteigerungsplatz, während des Aufenthaltes dort selbst und des Transportes bis zum Stall des Käufers innerhalb der Grenzen Österreichs oder wieder zum Heimatstall zurück.
Nur für bis dorthin eingetretene Schäden (Erkrankung oder Unfälle) endet die Nachhaftung am 14. Tage, 24.00 Uhr, nach Beendigung der Versteigerung.
Unfälle oder Erkrankungen, die beim Transport oder am Versteigerungsort eintreten, sind unverzüglich dem Zuchtverband zu melden. Nach der Absatzveranstaltung auftretende Unfälle oder Erkrankungen sind ebenfalls dem zuständigen Zuchtverband sofort anzuzeigen.
Weiters ist sofort der Tierarzt zur Behandlung heranzuziehen. Die Unterlassung einer sofortigen Krankheits- bzw. Schadensmeldung sowie eine unterbliebene rechtzeitige tierärztliche Behandlung kann den Verlust des Entschädigungsanspruches nach sich ziehen. Im Rahmen der Tierversicherung wird nur für Schäden gehaftet, die vom Verlassen des Stalls bis zum Eintreffen beim Käufer entstanden sind. Für diese Schäden gilt eine 14-tägige Nachhaftung. Treten Erkrankungen nach erfolgter Aufstellung im Käuferstall auf, wird für diese keine Entschädigung geleistet.

 

 Stand Jänner 2023


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