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Verkaufsbestimmungen Nutzkälberversteigerung

 

I. Geltung

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

II. Vertragsabschluss

Wer bei der Versteigerung durch den Auktionär den Zuschlag erhält, ist der Käufer des Tieres und zur Abnahme verpflichtet. Die Übergabe bzw. Übernahme in den physischen Besitz des Käufers erfolgt mit dem Zuschlag. Von diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Zufall und alle Besitzvor- und nachteile auf den Käufer über.

Zugelassen zu den Nutzkälberversteigerungen werden alle gesunden Kälber, unabhängig der Rasse und unabhängig des Mitgliedsstatus des Verkäufers.

 

III. Versicherung

Die zur Versteigerung angekauften Kälber sind durch den FIH versichert. Die Versicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das Tier während der Haftungszeit infolge Unfall oder plötzlicher Erkrankung verendet oder wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr notgeschlachtet werden muss. Eine Schlachtung bedarf der Genehmigung des Verbandes, es sei denn, der Tierarzt ordnet die sofortige Nottötung an. Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt des Zuschlages und erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes und des Transportes mit einem vorschriftsmäßigen Fahrzeuges vom Versteigerungsplatz bis zum Stall des Kunden innerhalb der Grenzen Österreichs. Unfälle oder Erkrankungen sind unverzüglich dem Zuchtverband zu melden. Die Haftung endet mit dem Eintreffen im Stall des Kunden, jedenfalls aber mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung um 24.00 Uhr. Die Einstellung bei Zwischenhändlern bedarf der Genehmigung des Verbandes.

 

IV. Preis/Gebühren

  1. Eine Versicherungs- und Beanstandungspauschale von 1 % des Nettokaufpreises geht zu Lasten des Käufers.
  2. Die im letzten Rundschreiben des jeweiligen Kalenderjahres bekannt gegebenen Verbandsgebühren des Verkäufers werden bei der Anweisung des Kaufpreises abgezogen.
  3. Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

 

V. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen nach Übergabe der Ware innerhalb 8 Tagen zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Wir sind berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

 

VI. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VIII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

VII. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.

 

VIII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für den Tiertransport zum Kunden. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 4,-- pro Stück und pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Landwirt einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Tage umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

IX. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

X. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

XI. Gewährleistung

Zu den Absatzveranstaltungen sind nur Tiere zugelassen, die aus Betrieben kommen, die anerkannt frei von Tuberkulose, Bazillus Bang, Leukose, IBR-IPV und kein BVD Virusausscheider (Virämiker) sind. Der Verkäufer garantiert, dass das aufgetriebene Kalb keine wesentlichen Mängel zB.: Rachitis, Nabelbruch aufweist und uneingeschränkt für die wirtschaftliche Nutzung geeignet ist.

Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Wir treten jedoch im Gegenzug sämtliche Gewährleistungsansprüche, die wir gegen den Voreigentümer des Tieres haben, an unseren Kunden ab. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind daher direkt vom Kunden gegen den Voreigentümer des Tieres geltend zu machen. Der Kunde nimmt die Abtretung dieser Ansprüche an.

 

XII. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Tiere werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

XIV. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten - Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

XV. Zurückbehaltung

Der Kunde ist aufgrund der Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche an ihn und des uns gegenüber abgegebenen Gewährleistungsausschlusses nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages oder eines Teiles des Rechnungsbetrages berechtigt.

 

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Zur Entscheidung für die aus diesem Vertrag entstehenden Gewährleistungsansprüche vereinbaren die Vertragsparteien unter Ausschluss der ordentlichen Gericht ein Schiedsgericht. Dieses Schiedsgericht wird vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer bestellt, wobei der Präsident der Landwirtschaftskammer nach seinem freien Ermessen einen oder drei Schiedsrichter, in letzterem Fall auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, zu bestellen hat. Für alle anderen Streitigkeiten (Nichtigkeit des Vertrages, Zahlung des Verkaufspreises, Zahlung von Unkosten infolge Nichtbestehens einer Gewährleistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag, etc.) vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz unseres Verbandes sachlich zuständigen Gerichtes. Diese Bestimmungen gelten auch für Streitigkeiten des Kunden mit dem Voreigentümer des Tieres, sofern sich der Voreigentümer des Tieres dieser Bestimmung unterwirft.

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 

XVII. Datenschutz, Adressenänderung

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich auf die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen fett gedruckten Bestimmungen besonders hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht wurde.

 

Nur für Inland gültig, Stand Jänner 2018


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